Sonntag, 10. August 2025

Ius Cogens, Ex Injuria Jus Non Oritur

Videokommentar: Chrupalla und das Prinzip „Ex injuria jus non oritur“

Link zum Video:
https://www.youtube.com/watch?v=HIwuh290VWc

04:50 „Man muss eines sagen: Kein Unrecht rechtfertigt weiteres Unrecht…“

Chrupalla bezieht sich hier auf das völkerrechtliche Grundprinzip „ex injuria jus non oritur“ – aus Unrecht kann kein Recht werden. Das heißt: Völkerrechtswidrige Maßnahmen wie Annexionen, Besatzung oder erzwungene Statusübertragungen können keine dauerhaften rechtlichen Bindungen oder legitimen Rechtsverluste schaffen.

Die deutsche Nachkriegsordnung: Unrecht ohne völkerrechtliche Legitimation

Gerade für die deutsche Geschichte ist dieses Prinzip zentral: Die entscheidenden Verfassungsänderungen und Regierungsakte ab 1918, die zur Machtübernahme parteipolitisch motivierter Kabinette führten, fanden nie auf Grundlage völkerrechtlich anerkannter Souveränität statt. Nach dem damals geltenden Recht – etwa Wiener Kongress 1815 und eben dem Grundsatz „Ius Cogens“ – konnten unter Kriegszustand, Fremdherrschaft oder Zwang geschaffene Akte niemals eine rechtmäßige neue Staatsordnung begründen.

Laut der Verfassung von 1871 war allein das Präsidium des Kaisers und sein Reichskanzler legitim für außenpolitische Hoheitsakte des Bundes. Revolutionäre Politiker, wie sie ab 1918 und heute agieren, handeln also nicht hoheitlich, sondern bauen ihre Macht auf einer seit 1919 perpetuierten Rechtsfiktion auf.

Chrupalla als Politiker im 1919 begonnenen Unrechtssystem

Gerade Chrupalla, selbst führender Politiker, ist Teil dieser Entwicklung: Er übt keine originäre Hoheitsgewalt aus, sondern steht in einer Tradition, die seit den revolutionären Umbrüchen von 1918/19 fortgesetzt wird und die mangels völkerrechtlicher Legitimation immer nur Verwaltung, aber nie souveräne Staatlichkeit schafft.

Ob Chrupalla das übersieht, nicht weiß oder bewusst außen vor lässt, ist offen – Fakt bleibt: Solange die deutsche Politik nicht auf die legitime und rechtmäßige Ordnung des deutschen Bundes und Staatsrechts im Rechtszustand ante-bellum 1914 zurückkehrt, setzt sie das 1919 begonnene Unrecht auf deutschem Boden fort. Auch deutsche Politiker können sich nicht aus dem Grundsatz herausziehen, dass aus Unrecht kein Recht entstehen kann – weder gegenüber anderen Völkern, noch gegenüber den eigenen.

Fazit:
Wer das Prinzip „ex injuria jus non oritur“ für Israel und Palästina reklamiert, sollte es konsequent auch auf Deutschlands eigene Rechtslage anwenden – und sich fragen, welche politische Rolle er selbst in diesem historischen und rechtlichen Kontext eigentlich einnimmt.

Die AfD ist damit keineswegs eine echte Alternative für Deutschland. Vielmehr agiert sie – wie andere Parteien auch – innerhalb des bestehenden, nach 1919 entstandenen Systems und wirkt letztlich als systemisches Auffangbecken für Unzufriedene, ohne die Grundfragen der Souveränität und Legitimation grundsätzlich anzupacken. Wer sich auf das Prinzip „ex injuria jus non oritur“ beruft, sollte wissen: Eine Opposition, die selbst nur innerhalb des von ihr kritisierten Systems verwaltet, bleibt letztlich gesteuerte Opposition – und kann keine wirkliche Wende für Deutschland herbeiführen.

Zusammenfassend, so simpel und kurz:

Das "Vereinigte Deutschland" (BRD+DDR) mit dem 5-fedrigen Adler ist der Besatzer von "Deutschland als Ganzes" (6-fedriges Hoheitszeichen gemäß Art. 3 i.V.m. Art. 1 Verf. 1871), gegenüber dem die Alliierten mit dem 2+4 Vertrag ihre Verantwortung als erledigt erklärt haben.

Einer Erklärung kann man widersprechen! Der 2+4 Vertrag betrifft Deutsche also nicht, sondern nur die Rechtsfiktion: „Deutsche im Sinne des GG“ – denn wer Deutscher ist, wird im RuStAG Art. 1 definiert.

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