Ergänzung zu: Teil I – Der sogenannte Staat: Souveräner Herrscher oder privater Treuhänder?
In der modernen Rechtswelt wird uns das Grundgesetz als unumstößlicher Schutzschild verkauft. Doch wer die Änderungen der Jahre 1956 bis 1968 unter die Lupe nimmt, erkennt ein dialektisches Meisterstück der Umwidmung. Unter den Augen der Alliierten wurde das Schloss der provisorischen Rechtsordnung so umgebaut, dass der Schlüssel zur echten Freiheit – die Rückkehr zur natürlichen Ordnung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, wie es das Potsdamer Abkommen als Bedingung diktierte, um wieder Teil der friedliebenden Völker zu werden – nicht mehr passt.
1. Die semantische Falle: Von der „Verwaltung“ zur „Exekutive“
Die Änderung von „Verwaltung“ zu „vollziehender Gewalt“ in Art. 1 Abs. 3 GG ist kein bloßes Wortspiel, sondern ein fundamentaler Statuswechsel:
- Verwaltung: Im Sinne des ursprünglichen Rechtsverständnisses und des BGB (§ 21 ff.) ist Verwaltung ein dienendes Element. Sie verwaltet lediglich das Erbe des Begünstigten (§ 1). Sie ist rechenschaftspflichtig und benötigt eine explizite Vollmacht (Prokura).
- Vollziehende Gewalt (Exekutive): Dieser Begriff entspringt der römisch-republikanischen Tradition der Staatsphilosophie nach Jellinek. Eine „Gewalt“ steht dem Individuum hoheitlich gegenüber.
Mit dieser Änderung wurde die dienende Rolle der Verwaltung psychologisch und rechtlich in eine herrschende Rolle transformiert. Es ist ein direkter Angriff auf die in Artikel 1 geschützte Menschenwürde des souveränen Gebers: Der Treuhänder hat sich zum Herrn erklärt. Im Grunde haben sich die Nationalsozialisten damit wieder unbemerkt in anderem Gewand in den Sattel gesetzt; die EU-Architektur nach den Entwürfen des ehemaligen NS-Funktionärs und Juristen Walter Hallstein war der nächste Streich in dieser Tradition, um die Völker unter einer zentralistischen Verwaltungshaftung zu homogenisieren.
2. Die Widerstandsklausel (Art. 20 Abs. 4) als Fangnetz
Die Einfügung des Widerstandsrechts im Zuge der Notstandsgesetze ist ein dialektisches Lehrstück:
- Die Illusion: Dem Volk wird scheinbar ein Recht zur Notwehr gegen Verfassungsfeinde eingeräumt.
- Die Realität:
a) Das Recht greift nur, wenn „andere Abhilfe nicht möglich ist“. Die Definitionshoheit darüber liegt jedoch bei den staatlichen Gerichten – also bei der Exekutive selbst.
b) Art. 20 Abs. 4 dient als „Sicherheitsventil“. Wer sich darauf beruft, akzeptiert das Grundgesetz als seine höchste Instanz. Er verfängt sich im System und kann den völkerrechtlichen Provisoriums-Status nicht mehr grundlegend (z.B. durch Rückkehr zum Rechtsstand ante bellum) infrage stellen. Man leistet Widerstand innerhalb der Käfigmauer, statt die Mauer als völkerrechtswidrig zu entlarven.
3. Der Bruch mit der Ewigkeitsklausel
Gemäß Art. 79 Abs. 3 GG ist jede Änderung unzulässig, welche die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze berührt. Wenn jedoch das Wesen dieser Artikel verschoben wird – vom dienenden Verwalter zum herrschenden Gewaltträger –, ist dies ein Verfassungsbruch durch die Hintertür. Da die Alliierten jede Änderung genehmigen mussten, stehen sie völkerrechtlich in der Mithaftung für diesen „Verwaltungs-Putsch“.
Fazit: Wir werden nicht regiert, wir werden verwaltet
Man erzählt uns, das Grundgesetz sei durch die „Ewigkeitsklausel“ geschützt. Doch der Betrug liegt im Detail: Durch die Umwidmung der Begriffe wurde aus dem Treuhänder ein herrschender Apparat. Dies ist ein klarer Verstoß gegen das Wesen von Artikel 1.
Gleichzeitig sorgt das „Widerstandsrecht“ dafür, dass Kritiker den Provisoriums-Zustand zementieren, statt ihn zu beenden. Wir befinden uns in einer Rechtsfiktion, in der die Diener die Rolle der Schöpfer eingenommen haben. Wahre Souveränität beginnt erst dort, wo wir diesen Begriffsbetrug erkennen und auf unsere Stellung als Natürliche Person nach § 1 BGB zurückkehren.
Das vergessene Geständnis: Regierungsarchiv bestätigt Grundgesetz als Provisorium ohne volle Souveränität:
Link zum Regierungsarchiv (Archive.org)
(Offizielles Regierungs-Statement (Stand 2009, via archive.org): Eingeständnis der fehlenden Volkssouveränität und des provisorischen Charakters des Grundgesetzes.)
Der Beweis aus dem Regierungsarchiv: Die fehlende Prokura
Dass es sich beim Grundgesetz um eine reine Verwaltungsordnung für ein Provisorium handelt, bestätigte die Bundesregierung noch im Jahr 2009 auf ihrer eigenen Webseite (Bürgerfest 2009). Dort hieß es unumwunden:
„Das Grundgesetz stellte weder eine Verfassung für das gesamte deutsche Volk dar, noch bestand im Geltungsbereich des Grundgesetzes volle Souveränität.“
Diese offizielle Dokumentation entlarvt die fundamentale Schwachstelle des Systems: Die Regierung gibt offen zu, dass eine Ratifizierung durch die Bevölkerung nie stattfand. Rechtlich bedeutet das: Es existiert keine Prokura (Vollmacht) für die Verwaltungsangestellten. In einer organischen Rechtsordnung muss jeder hoheitliche Akt auf einer lückenlosen Kette von Vollmachten basieren, die beim souveränen Individuum beginnt. Da das Volk jedoch nie als Schöpfer einer Verfassung in Erscheinung getreten ist, agiert die heutige Verwaltung in einem rechtsfreien Raum der reinen Anmaßung.
Die Konsequenzen im Alltag:
- Unterschriftslose Schreiben: Verwaltungsschriftstücke ohne vollständige Namensunterschrift und ohne ladungsfähige Anschrift der Natürlichen Person des Sachbearbeiters sind rechtlich gesehen reine Entwürfe.
- Kein Rechtsanspruch: Werden diese Mängel (fehlende Unterschrift, fehlende Legitimation) formgerecht aufgeführt, erhebt das Schriftstück keinen Rechtsanspruch gegen den Begünstigten.
- Die Heilungslüge: Wenn die heutige „vollziehende Gewalt“ (Exekutive) so tut, als sei dieser Zustand durch „Gewöhnung“ oder „Festigung“ geheilt worden, bricht sie ihre eigenen völkerrechtlichen Grundlagen.
Ein Provisorium kann niemals durch bloßen Zeitablauf zur souveränen Verfassung „erstarren“. Solange der Status ante bellum und die Subsidiarität nicht wiederhergestellt sind, bleibt jeder Verwaltungsakt eine bloße Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), für die der Handelnde vollumfänglich privat haftet.
Historischer Faktencheck zu Walter Hallstein:
- Mitgliedschaften: Hallstein war Mitglied in mehreren NS-nahen Organisationen, darunter im NS-Rechtswahrerbund (BSRK) und im NS-Lehrerbund. Er war zudem als "Nationalsozialistischer Führungsoffizier" (NSFO) im Einsatz, was eine explizite politische Schulungsrolle innerhalb der Wehrmacht war.
- Die "Eroberungs-Jurist" Rolle: 1938 nahm Hallstein an den Verhandlungen zwischen Deutschland und Italien über einen gemeinsamen Rechtsrahmen teil (das Projekt "Rechtseinheit"). Dort hielt er Reden über die Neuordnung des europäischen Raums unter deutscher Führung. Seine Vision eines "Zentralisierten Europas" unter einer technokratischen Verwaltung ohne direkte demokratische Rückbindung findet sich in seinen Reden aus dieser Zeit wieder.
- Kontinuität: Hallstein wurde 1958 der erste Vorsitzende der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Kritiker weisen darauf hin, dass die Struktur der EWG/EU – eine nicht gewählte Kommission mit enormer Verordnungsgewalt – verblüffende Parallelen zu den technokratischen Plänen der NS-Juristen für ein "Neu-Europa" aufweist.
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