Die Reorganisation: Die Gemeindeordnung von 1891 als Blaupause für die Freiheit
Viele Menschen verwechseln heute die Gemeinde mit dem Rathaus-Apparat. Doch rechtlich sind das zwei völlig verschiedene Ebenen:
- Die Gebietskörperschaft (Die Substanz): Das ist der Boden und die Gemeinschaft der Menschen, die dort leben. Sie ist der originäre Träger der Hoheit.
- Die gewählte Körperschaft (Politiker und ihre eingesetzte Verwaltung): Das sind die politischen Parteien und gewählten Vertreter, die sich wie eine Schablone über die Gemeinde gelegt haben. Sie verwalten die Gemeinde lediglich im Auftrag des übergeordneten Parteienstaates.
Der Hebel: Artikel 28 Absatz 1 Satz 4 GG
Das Grundgesetz enthält eine „Notbremse“, die kaum jemand nutzt:
„In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.“
Das bedeutet: Die Einwohner können die Parteienherrschaft im Ort beenden und die direkte Selbstverwaltung reaktivieren. Um die Macht von den Parteien zurück in die Gemeinden zu holen, brauchen wir keine neuen Gesetze – wir müssen nur die bewährten Strukturen der Landgemeindeordnung (LGO) von 1891 reaktivieren. Sie ist die völkerrechtlich saubere Brücke zum Rechtsstand ante bellum (vor dem Bruch von 1914/1918).
Denn die LGO von 1891 ist rechtshistorisch das „Präzisionswerkzeug“ der deutschen Selbstverwaltung. Sie stammt aus einer Zeit, in der das Subsidiaritätsprinzip noch voll wirksam war und die Gemeinde als echte Gebietskörperschaft (und nicht als bloße Filiale des Staates) agierte.
Wie sieht die Rückführung der Macht aus? (Der operative Weg)
Wenn die Gemeindeversammlung (alle stimmberechtigten Einwohner) die Macht übernimmt, ändert sich die Rechtslogik von „Befehl von oben“ zu „Auftrag von unten“:
- Bestallung vs. Bestellung: Beamte und Richter werden nicht mehr von anonymen Ministerien ernannt. Sie werden durch die Gemeindeversammlung bestallt (ihre Eignung und Treue auf die Gemeinde wird festgestellt) und durch den Bürgermeister in ihre Funktionsstelle bestellt. Sie sind damit direkt der Gemeinde haftbar und verantwortlich.
- Finanzielle Souveränität (Art. 28 Abs. 2 GG): Die Gemeinde hat das Recht auf eine eigenständige Finanzverwaltung. Das schließt das Recht ein, einen eigenen Hebesatz für Steuern festzulegen und – was viele übersehen – die Ausgabe von Regionalgeld zur Stärkung der lokalen Wertschöpfung zu beschließen.
Der „Bürgermeister“ als Stabschef: Wer regiert das Rathaus wirklich?
Bevor eine Gemeindeversammlung einen Bürgermeister bestallen kann, muss die Täuschung der aktuellen Position aufgeklärt werden. Der heutige „Bürgermeister“ agiert völkerrechtlich und organisatorisch oft eher als ein Stabschef einer Verwaltungsabteilung.
1. Die fehlende Souveränität
Ein echter Bürgermeister (nach dem Rechtsstand ante bellum oder dem Subsidiaritätsprinzip) ist das Oberhaupt der souveränen Gebietskörperschaft. Der heutige Amtsinhaber ist jedoch:
- Weisungsgebunden: Er muss Gesetze und Verordnungen (z. B. Grundsteuerreform, Zuweisungen) umsetzen, die nicht von der Gemeinde beschlossen wurden.
- Teil der „gewählten Körperschaft“: Er ist primär seiner Partei und der staatlichen Aufsicht verpflichtet, nicht der Gemeindeversammlung.
- Verwalter einer Fiktion: Da er im System der „vollziehenden Gewalt“ (Exekutive) agiert, leitet er lediglich eine Zweigstelle der übergeordneten Verwaltung. In militärischen oder besatzungsrechtlichen Strukturen entspricht dies der Funktion eines Stabschefs, der den Betrieb aufrechterhält, aber keine originäre Entscheidungsgewalt über die Substanz hat.
2. Der Weg zur echten Ernennung (Die Re-Aktivierung)
- Die Feststellung der Vakanz: Die Gemeindeversammlung stellt fest, dass die Position des souveränen Bürgermeisters der Gebietskörperschaft aktuell nicht besetzt ist.
- Die Bestallung: Die Gemeindeversammlung sucht eine geeignete Person, prüft deren Eignung und verpflichtet sie auf die Gemeindeordnung (Blaupause 1891).
- Die Bestellung: Durch den feierlichen Akt der Gemeindeversammlung wird dieser Mensch in das Amt bestellt. Erst jetzt besitzt er die Legitimation für hoheitliche Akte.
3. Warum der heutige Bürgermeister „Stabschef“ genannt wird
In den Handbüchern der Militärregierungen (z. B. SHAEF-Gesetzgebung) wird deutlich, dass die lokalen Verwaltungen dazu dienen, die öffentliche Ordnung im Sinne der Besatzungsmacht aufrechtzuerhalten. Ein „Chief of Staff“ führt aus, was die Kommandostruktur vorgibt. Solange ein Bürgermeister nicht durch eine souveräne Gemeindeversammlung legitimiert ist, bleibt er ein Verwalter von fremden Interessen.
Zwischenfazit: Wir müssen aufhören, den Verwalter für den Eigentümer zu halten. Die Gemeindeversammlung hat das Recht (Art. 28 GG), den Stabschef durch einen echten Bürgermeister zu ersetzen. Dies ist die Wiederherstellung der völkerrechtlich korrekten Ordnung von unten nach oben.
Der Blick in die Ordnung vor 1914: Wie lief eine Gemeindeversammlung ab?
Damit eine Versammlung hoheitlich rechtskräftig war, mussten Kriterien erfüllt sein:
- Die Ladung: Ortsüblich und fristgerecht.
- Die Beschlussfähigkeit: Mindestanzahl an stimmberechtigten Bürgern (nach Einwohnerstatus).
- Das Protokoll: Beeidete Beurkundung durch Protokollführer/Gemeindeschreiber.
- Die Exekution: Bindung des Bürgermeisters an die Beschlüsse der Versammlung (nicht an Berlin/Brüssel).
Die operative Umsetzung nach der LGO 1891
Die Gemeindeversammlung (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 GG) ist das beschließende Organ.
Die hoheitliche Durchführung:
- Einberufung: Durch den Gemeindevorsteher unter Angabe der Tagesordnung.
- Vorsitz: Der Bürgermeister leitet, ist aber nur Vollstrecker der Beschlüsse.
- Beschlusskraft: Einfache Mehrheit für alle Gemeindeangelegenheiten (Finanzen, Sicherheit).
Das Beamtenwesen:
Kernpunkt ist die Bestallung. In der Blaupause von 1891 stellt die Gemeindeversammlung die Eignung fest (Bestallung) und der Bürgermeister setzt sie in das Amt ein (Bestellung). Der Beamte ist der Gemeinde direkt haftbar.
Finanzielle Autonomie:
Die Gemeinde bestimmt Hebesätze selbst. Das Recht auf Regionalgeld schützt die lokale Kaufkraft vor der globalen Inflation.
Die „Polizeiverwaltung“:
Die Ortspolizeibehörde liegt beim Gemeindevorsteher. Sicherheit wird durch Menschen aus der Gemeinde gewährleistet – Schutz vor willkürlichen Verordnungen „von oben“.
Fazit für den Blog:
Die Landgemeindeordnung von 1891 ist die technische Anleitung, wie wir den Art. 28 GG mit Leben füllen. Wenn wir die „gewählte Körperschaft“ durch die „Gemeindeversammlung“ ersetzen, kehren wir zur Rechtswahrheit zurück. Die Gemeinde ist der Ursprung der staatlichen Ordnung.
Ergänzender Artikel: Die Reorganisation der Gemeinde und des Ewigen Bund: Von der Parteienherrschaft zur subsidiären Freiheit
👉 zurück zum Roten Faden!
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